Frist bei freiwilliger Krankenversicherung
Wer nicht mehr bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sondern sich freiwillig weiter versichern lassen will, muss hierfür nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgericht zwingend die gesetzliche Frist von drei Monaten einhalten. Eine spätere Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich. Im aktuellen Fall hat ein arbeitsloser Mann aus Wiesbaden erst knapp vier Monate nach seinem Antrag auf Arbeitslosengeld
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