Regulierung bei Einbruchschaden
Wurde in die Wohnung eingebrochen und es wurden Gegenstände entwendet, haftet dafür die Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte erstellt dann eine Stehlgutliste, auf der alle gestohlenen Gegenstände aufgeführt werden. Das Landgericht Dortmund hat jetzt in einem Prozess entschieden, dass die Versicherung auch zahlen muss, wenn die Stehlgutliste nicht in der Polizeiakte auffindbar ist, der Versicherte aber nachweisen kann, dass er dies an
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