Steuern auf nicht nachweisbare Bargeldbeträge rechtmäßig
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf darf das Finanzamt Steuern auf Bargeldbeträge erheben, deren Verbleib nicht nachgewiesen werden kann. Dann könnten hinter der Abhebung von Bargeld nämlich Kapitalerträge stecken, die besteuert werden. Im konkreten Fall hatte ein Paar 1998/1999 Bargeld in Höhe von 732.000 Euro von seinem Konto abgehoben, um ein Haus in Spanien zu kaufen. Der Verkäufer der Immobilie
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