Pflegepersonen sind untereinander nicht zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken haften Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, nur eingeschränkt bei einem Unfall, bei dem der Pflegebedürftige oder eine weitere Betreuungsperson zu Schaden kommt (Az.: 4 U 110/07- 38). Im konkreten Fall hatte ein Mann seine Schwiegertochter und deren Sohn zur Therapie in eine Kinderklinik begleitet. Unterwegs kam es zu einem durch
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