Berufsunfähige sind nicht zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken sind Berufsunfähige nicht zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet. Demnach muss eine Person mit anerkannter Berufsunfähigkeit nicht zwingend eine ärztliche Behandlung aufnehmen. Es ist jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht vertragswidrig, wenn die Versicherung versucht, den Versicherten zu einer Behandlung aufzufordern (Az: 5 W 258/06-78). Im konkreten Fall wurde einem ehemaligen Betriebsprüfer Berufsunfähigkeit
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