Welche Versicherung kommt bei Ärztepfusch für die Folgen auf?

Irren ist menschlich, aber wenn sich Ärzte irren, dann kann das die Patienten die und im schlimmsten Fall sogar das Leben kosten. Die Zahl der ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen und immer mehr Menschen sind verunsichert, wenn es zum Beispiel um Operationen geht. Kommt es zu einem , dann kann sich nicht jeder einen Anwalt leisten, um gegen den Arzt vorzugehen. Aber es gibt trotzdem Möglichkeiten, den Arzt zur Rechenschaft zu ziehen.

Keine zentrale Stelle

Immer mehr Ärzten unterläuft bei der Behandlung ein Fehler. Alleine im Jahr 2015 haben Patienten bei den über 15.000 Fälle von Ärztepfusch gemeldet. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat 4026 Fälle bestätigt, vielfach handelt es sich dabei um Fehler mit schwerwiegenden Folgen für die Patienten. Aus den vorliegenden Zahlen ist aber bestenfalls eine bestimmte Tendenz abzulesen, denn es gibt in keine zentrale Sammelstelle, bei der die Zahl der Ärztefehler gesammelt und ausgewertet wird. Anders als die Krankenkassen gehen viele Gesundheitsexperten davon aus, dass jedes Jahr zwischen 600.000 und zwei Millionen Fehler passieren. Es sind aber nur wenige Patienten, die sich gegen den Arzt zur Wehr setzen und ihn vor Gericht bringen.

Wann handelt es sich um einen Behandlungsfehler?

Ob es sich um einen Behandlungsfehler handelt oder nicht, ist im Gesetz klar definiert. Einen Fehler macht der Arzt immer dann, wenn er die medizinischen Standards verletzt, also wenn die Behandlung nicht dem heutigen medizinischen Wissen entspricht. Vereinfacht gesagt liegt ein Fehler vor, wenn der Arzt keine Ahnung hat, was er macht. Etwas anders sieht es aus, wenn der erhoffte Erfolg bei einer Behandlung ausbleibt, denn der Arzt schuldet dem Patienten keinen Behandlungserfolg. Passiert ein Fehler, weil der Arzt zum Beispiel bei der Behandlung betrunken ist, dann handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit und das ist eine strafbare Handlung. Das Problem besteht für den Patienten jedoch darin, dass er dem Arzt den Fehler nachweisen muss.

Wann kann der Patient gegen seinen Arzt vorgehen?

Bevor ein Patient einen Arzt anzeigt, muss er vier grundsätzliche Dinge beachten:

  • Die Klinik oder der behandelnde Arzt müssen nachweislich einen Fehler gemacht haben.
  • Der Patient muss einen Schaden erlitten haben, der objektiv feststellbar ist.
  • Die fehlerhafte Behandlung darf nicht änger als drei Jahre zurückliegen.
  • Zwischen dem erlittenen Schaden und dem Fehler des Arztes muss es immer einen ursächlichen Zusammenhang geben.

Wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist, dann hat der Patient Anrecht auf ein Schmerzensgeld oder auf einen Schadensanspruch. Wie diese ausfallen, hängt immer von der Schwere der Schäden ab. In Deutschland gibt es keine Entschädigungen in Millionenhöhe, wie das in den USA der Fall ist. Wenn aber zum Beispiel ein Kind bei seiner Geburt durch die fehlerhafte Behandlung des Arztes so schwere Schäden davonträgt, dass es für den Rest seines Lebens behindert ist, dann stehen schon Millionensummen im Raum. Erleidet der Patient durch den Fehler des behandelnden Arztes eine Querschnittslähmung, dann sind Summen zwischen 300.000 und einer halben Million Euro durchaus möglich.

Kann die Rechtsschutzversicherung helfen?

Viele Menschen, die unter einem Fehler ihres Arztes leiden müssen, unternehmen nichts, da sie Angst vor den Kosten haben. Wer allerdings eine Rechtsschutzversicherung hat, der sollte unbedingt einen Anwalt aufsuchen. Alle, die keine Rechtsschutzversicherung haben, können eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Diese Beratung, bei der der Anwalt die Erfolgschancen und die Gesamtkosten eines Verfahrenes abschätzt, kostet maximal 270,- Euro. Sollte es zu einer gerichtlichen Klärung kommen und der Patient hat keine Rechtsschutzversicherung, dann gibt es die Option, das Verfahren über einen sogenannten Prozessfinanzierer abzuwickeln. Diese Prozessfinanzierer haben sich vielfach auf ärztliche Behandlungsfehler spezialisiert, sie kommen für alle Kosten des Prozesses auf. Sollte es zu einem Erfolg für den Patienten kommen, dann bekommt der Finanzierer einen Anteil zwischen 30 und 50 Prozent.

Die Prozesskostenhilfe

Alle Patienten, die sich weder einen Anwalt noch einen Prozessfinanzierer leisten können, haben noch die , Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Ist das der Fall, dann müssen die Geschädigten keine Vorkasse leisten und der Steuerzahler kommt für die Prozesskosten auf.

Fazit

Behandlungsfehler dürfen nicht vorkommen, trotzdem kommen jedes Jahr 17.000 Menschen durch einen Ärztefehler ums Leben. Eine spezielle für Patienten gibt es leider nicht, aber eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, zumindest die Kosten für den Anwalt zu begleichen.

Bild: @ depositphotos.com / Michailpetrov96

Ulrike