Reiserücktrittsversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung tritt nicht ein, um einem Urlauber die Stornokosten zu erstatten, weil diesem besondere Gefahren seines Reiseziels nicht bekannt waren. Dies wird durch ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2006 belegt.

Der Kläger buchte im Februar 2006 eine Reise nach Mauritius für sich und seine Familie. Er schloss direkt eine Reiserücktrittsversicherung mit ab. Aus der Presse erfuhr er im Anschluss, dass auf Mauritus das Chikunguya-Virus grassiert, welches durch Mücken übertragen wird. Er stornierte die Reise umgehend und wollte die Stornoksoten vom Beklagten erstattet bekommen.

Begründung für die Forderung war, dass die Frau des Klägers durch die Nachricht eine psychische Erkrankung erlitt. Da der Versicherer die Zahlung verweigerte, landete die Angelegenheit vor Gericht. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Die psychische Störung der Frau sein keine unerwartet schwere Erkrankung gewesen. Zudem ging aus einem Schreiben des Klägers an die Versicherung hervor, dass die Familie aufgrund des Virus nicht reisen wolle. Die Angst vor dem Virus kann allerdings nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung abgesichert werden.