Fahrraddiebstahl

Ist bei einer Hausratversicherung der Diebstahl eine Fahrrades mit versichert, so liegt die Beweispflicht für den Diebstahl des Rades beim Versicherungsnehmer. Die wurde in einem Urteil des Landgerichtes Bielefeld entschieden.

In dem verhandelten Fall hatte einen Frau den Diebstahl ihres Fahrrades morgens um 8.30 UHR gemeldet. Die Versicherung deckt den Fahrraddiebstahl ab, wenn dieser in der Zeit von 06.00 UHR bis 22.00 Uhr geschied. Seitens der Versicherung wurde die Bezahlung verweigert, mit dem Hinweis dass der Versicherungsnehmer nicht beweisen könne, dass das Fahrrad nicht vor 06.00 Uhr gestohlen wurde.

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Die Beweispflicht liegt in diesem Fall beim Versicherungsnehmer, weil nur dieser die Möglichkeit hätte, mittels Zeugen zu beweisen, dass das Fahrrad um 06.00 Uhr noch nicht gestohlen war. Der Versicherung sei dies unmöglich.