Künstliche Befruchtung bei ledigen Paaren – die PKV muss zahlen
Wenn es um die sogenannte In-vitro-Befruchtung geht, dann orientieren sich die privaten Krankenversicherungen gerne an den gesetzlichen Kassen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen beteiligen sich bei maximal drei Behandlungen mit bis zu 50 % an den Kosten, aber nur dann, wenn es sich um Ehepaare handelt. Jetzt hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe ein Urteil gefällt, das für unverheiratete Paare von Interesse ist.
Strenge Vorgaben
Auch die privaten Krankenversicherer übernehmen die Kosten für eine künstliche Befruchtung, wenn diese organisch bedingt ist. Bis zu drei Versuche werden finanziert, aber wie bei den gesetzlichen Kassen, so schränken auch die privaten Versicherer die Leistungen auf Paare mit Trauschein ein. Außerdem dürfe nur Samen- und Eizellen des Ehepartners für die Befruchtung in der Petrischale verwendet werden. Eine Frau klagte gegen diese Vorgehensweise. Sie wollte sich noch vor der Heirat künstlich befruchten lassen, die Kosten von 11.771 Euro sollte die private Krankenkasse übernehmen. Die Kasse weigerte sich und der Fall landete vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe.
Die Kasse muss die Kosten tragen
Nachdem die Kasse die Kosten nicht übernehmen wollte, ging die Frau gerichtlich gegen die Krankenversicherung vor. Das Landgericht in Mannheim wies die Klage zunächst ab, sprach der Frau aber die Leistungen für drei Befruchtungsversuche nach der Heirat zu. Damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden und sie ging in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihr schließlich recht. Für die Richter ist es unzulässig, zwischen einem verheirateten und einem nicht verheirateten Paar zu unterscheiden. Die privaten Krankenkassen müssen daher die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen, auch dann, wenn das Paar nicht miteinander verheiratet ist.
Nur wirtschaftliche Interessen
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verfolgen die privaten Krankenversicherer nach Ansicht der Richter in Karlsruhe nur finanzielle Interessen. Einen Unterschied zwischen verheirateten und ledigen Paare zu machen, ist vonseiten der Versicherung damit als willkürlich einzustufen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sollte das Urteil jedoch bestätigt werden, dann hat das Urteil eine sehr große Bedeutung für die Versicherungsbranche. Das Oberlandesgericht hat eine Revision zugelassen und es ist davon auszugehen, dass der Versicherer der Klägerin diese Möglichkeit nutzt, um die Klage vor das höchste Gericht zu bringen. Damit hat das letzte Wort in diesem Streit wohl der Bundesgerichtshof.
Wenn das höchste deutsche Gericht das Urteil des OLG Karlsruhe bestätigt, dann kommen deutlich höhere Kosten auf die privaten Krankenversicherer zu. Gegenüber unverheirateten Paaren wäre eine Bestätigung aber gerecht.
Bild: @ depositphotos.com / adrenalina
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