Was ist bei der Erwerbsminderungsrente zu beachten?

Alle, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihrer nachzugehen, können eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Bevor Die den Antrag bewilligt, müssen die einige Voraussetzungen erfüllen. So besteht nur ein Anspruch auf diese , wenn der weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Sind es weniger als sechs Stunden, dann besteht nur ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Nur auf Antrag

Für die Erwerbsminderungsrente ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Um diese Rente zu bekommen, ist grundsätzlich ein Antrag notwendig. Bei Fragen zu dem Antrag können sich die Versicherten an einen Rentenberater wenden. Der Antrag ist entweder schriftlich direkt bei der Rentenversicherung oder online zu stellen. Diese elektronische Variante ist jedoch nur möglich, wenn der einen neuen Personalausweis mit einem elektronischen Identitätsnachweis hat. Neben dem Antrag benötigt die Rentenversicherung eine Auflistung aller gesundheitlichen Störungen. Diese Angaben sowie die Namen und Adressen der behandelnden Ärzte werden dem Rentenantrag hinzugefügt. muss zudem Angaben über ärztliche Untersuchungen und Krankenhausaufenthalte machen.

Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit

Nicht jeder kommt in den Genuss einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, wenn es zu einer Berufsunfähigkeit kommt. Einen Anspruch haben nur diejenigen, die vor dem 2. Januar 1961 zur Welt kamen. Die Versicherten können bei Einschränkungen ihrer allein in Bezug zu ihrem früheren eine Rente aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung bekommen. Die Voraussetzung für die Rente ist, dass sie ihrem erlernten Beruf entweder gar nicht mehr oder nur weniger als sechs Stunden am Tag ausüben können. Die gleichen Voraussetzungen müssen auch für einen anderen Beruf zutreffen. Ob dem Versicherten jedoch eine andere Arbeit zuzumuten ist, das prüft die Rentenversicherung im Einzelfall.

Wie wird die Leistungsfähigkeit bestimmt?

Wie viele Stunden pro Tag ein Versicherter noch arbeiten kann, darüber entscheidet ein von der Rentenversicherung bestimmter Arzt. Bei der Beurteilung geht der Arzt von den üblichen Arbeitsbedingungen einer Fünftagewoche aus. Entscheidend ist aber nicht nur die eigentliche Tätigkeit im bisherigen Beruf, auch die Prüfung der Angebote auf dem Arbeitsmarkt ist in diesem Zusammenhang wichtig. Zudem muss eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt werden. Zu diesen Wartezeiten gehören unter anderem: Die Pflichtbeitragszeiten, die Kindererziehungszeiten, die Pflegezeiten bei Angehörigen und die Zeiten, in denen der Versicherte Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen hat. Außerdem muss der Versicherte mindestens drei Jahre zuvor in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

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Ulrike