Unfallversicherung muss nicht auf Fristen hinweisen

Eine Unfallversicherung ist nicht verpflichtet ein Unfallopfer darauf hinzuweisen, dass es eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht werden muss. So entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Unfallversicherung anhand der Unterlagen erkennen kann, dass dem Versicherungsnehmer eine Invalidität droht (Aktenzeichen: 5 U 222/06-37). Mit einem in der Zeitschrift OLG-Report veröffentlichten Urteil wies das Gericht die Klage einer Versicherten gegen ihre private Unfallversicherung ab. Die Frau wurde im Januar 2001 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Allerdings verlangte Sie von ihrer Versicherung erst im Frühjahr 2003, also 2 Jahre später, die Zahlung von Invaliditätsleistungen in Höhe von über 39.000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, mit der Begründung das die Klägerin sich zu spät gemeldet hat. Die Frau verwies sich allerdings darauf,das der Versicherung der Unfall bekannt gewesen sei.

Doch auch dem OLG genügte diese Tatsache nicht. Nach Auffasung der Richter müsse bei Geltendmachung einer Invalidität ein gestuftes Verfahren beachtet werden. Grundsätzlich muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten ärztlich festgestellt und dann der Versicherung mitgeteilt worden sein. Letzteres habe die Klägerin versäumt. Dabei betonten die Richter, eine einfache Unfallanzeige oder Unfallschilderung genüge nicht.