Schlüssel geklaut – wann zahlt die Hausratversicherung?

Es ist der Albtraum schlechthin: Da wird der geklaut und der Dieb räumt anschließend die Wohnung aus, ohne dabei einbrechen zu müssen. Normalerweise sollte dieser Fall kein Problem für die sein, denn sie kommt dafür auf, wenn in der Wohnung oder im Haus Einbrecher am Werk waren. Allerdings können auch eine böse Überraschung erleben, und zwar immer dann, wenn sie sich nach Ansicht der fahrlässig verhalten haben.

Ein folgenschwerer Einkaufsbummel

Das Oberlandesgericht im westfälischen Hamm musste sich jetzt mit einem Fall befassen, bei dem eine Frau gegen ihre Hausratversicherung geklagt hat, weil diese eine Zahlung verweigert hatte. Vorausgegangen war ein etwas kurioser Diebstahl. Die Klägerin war mit dem unterwegs und hatte ihre in einem Korb liegen, der vorne am Rad festgemacht war. In der Handtasche befanden sich neben der Geldbörse und den Ausweispapieren auch die Hausschlüssel. Als die Dame ihr Rad samt Korb und Handtasche für einen Augenblick aus den Augen ließ, nutzte ein Dieb die Gelegenheit und stahl die Handtasche. Die Dame meldete den Diebstahl zwar unverzüglich der Polizei, aber der Dieb war schneller und entwendete aus der Wohnung Gegenstände im Wert von über 17.000 Euro.

Die Hausratversicherung sollte zahlen

Den Schaden, der durch den Diebstahl entstanden ist, meldete die Frau ihrer Hausratversicherung und erlebte daraufhin eine unangenehme Überraschung. Die Versicherung stellte zwar nicht in Abrede, dass die Dame gegen Schaden dieser Art versichert ist, aber der Umstand, dass der Diebstahl des Schlüssels auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, führte dazu, die Schadenregulierung zu verweigern. Die Handtasche, so die Versicherung, lag offen und für jedermann zugänglich in einem Korb und das ist fahrlässig. Da sich die Versicherung und die Dame nicht einigen konnten, ging es vor Gericht.

So urteilte das Gericht

Die Klägerin erlitt vor dem Oberlandesgericht in Hamm eine derbe Niederlage, denn die Richter gaben der Versicherung recht. Es handelte sich nach ihrer Ansicht nicht um einen klassischen Fall von Diebstahl, da eine Fahrlässigkeit vorausgegangen war. Der Dieb hätte nicht so einfach in die Wohnung eindringen können, wenn er keinen gehabt hätte. Den Einwand der Klägerin, dass sie das Fahrrad immer in ihrer Nähe hatte, ließen die Richter nicht gelten. Sie hätte ihre Handtasche mit Papieren und Schlüssel am Körper tragen müssen, um einen Diebstahl zu verhindern.

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Ulrike