Regulierung bei Einbruchschaden
Wurde in die Wohnung eingebrochen und es wurden Gegenstände entwendet, haftet dafür die Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte erstellt dann eine Stehlgutliste, auf der alle gestohlenen Gegenstände aufgeführt werden.
Das Landgericht Dortmund hat jetzt in einem Prozess entschieden, dass die Versicherung auch zahlen muss, wenn die Stehlgutliste nicht in der Polizeiakte auffindbar ist, der Versicherte aber nachweisen kann, dass er dies an die Polizei gesandt hat. Gemäß dem Urteil ist der Versicherte nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Liste auch tatsächlich den Weg in die Akte gefunden hat oder ob diese evtl. auf dem Postwege verloren gegangen ist. Die Versicherung hatte die Zahlung verweigert, da die Stehlgutliste nicht vorlag.
Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden sollte der Versicherer allerdings im Schadenfall trotz allem sicherstellen, dass die benötigten Unterlagen komplett der Polizei vorliegen, damit die Versicherung bei Akteneinsicht nichts zu beanstanden hat. Gerichtsprozesse in solchen Angelegenheiten sind in der Regel sehr langwierig, auch wenn sie am Ende von Erfolg gekrönt sind.
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