Muss die Krankenversicherung kosmetische Operationen bezahlen?

Ist die dazu verpflichtet, eine kosmetische Operation zu bezahlen, wenn der psychisch unter seinem Aussehen leidet? Vor dieser schweren Frage standen jetzt die Richter des . Geklagt hat ein Versicherter, der bedingt durch eine starke Gewichtsabnahme unter einer sogenannten Fettschürze leidet und diese auf Kosten der Krankenversicherung operativ entfernen lassen möchte. Das Gericht musste die Frage klären, ob die diese OP bezahlen muss, da der Betroffene psychisch und physisch unter dem erschlafften Hautüberschuss leidet.

Probleme nach dem Abnehmen

Die Krankenversicherung hatte dem Kläger bereits eine Schlauchmagenoperation bezahlt. Nach der OP nahm der 53-jährige Mann 85 Kilogramm ab, aber die große Gewichtsabnahme ließ die Haut erschlaffen und das sorgte für Probleme. So gab der Versicherte vor Gericht an, er könne sich aufgrund der Fettschürze nicht mehr spontan im Bett herumdrehen und in der Überlappung hätten sich Hautirritationen gebildet. Besonders problematisch sieht der Versicherte jedoch die psychischen Leiden durch die Fettschürze, denn er kann sich nicht mehr mit freiem Oberkörper zeigen, ohne von anderen Menschen angestarrt zu werden. Er beantragte schließlich die Kostenübernahme für einen kosmetischen Eingriff bei seiner , diese lehnte ab und der Fall landete vor dem Sozialgericht in üneburg.

Die Kasse muss nicht zahlen

In erster Instanz wies das Gericht die Klage des zurück. Dieser ging in die nächste Instanz und erlitt erneut eine Niederlage. Beide Gerichte kamen zu der Ansicht, dass das Problem des Klägers nicht von einem Chirurgen, sondern nur von einem Psychiater oder Psychologen gelöst werden kann. Zudem ist die Fettschürze nicht sichtbar, wenn der Versicherte bekleidet ist und auf das subjektive Empfinden des Klägers kommt es nicht an. Auch das Argument, dass die Fettschürze zu Hautirritationen führt, ließ das Landessozialgericht nicht gelten, denn diese seien eher geringfügig und lassen sich mit entsprechenden Cremes oder Puder gut behandeln.

Keine Revision

Die Krankenversicherungen lehnen nicht pauschal die Kostenübernahme bei kosmetischen Operationen ab, aber die Gründe für diesen Eingriff müssen gravierend sein. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn es sich um Verletzungen oder angeborene Schädigungen im Gesicht handelt. Im aktuellen Fall ist die Krankenkasse ihrer Pflicht nachgekommen und hat die Schlauchmagenoperation bezahlt, denn das hohe Gewicht des Versicherten hätte langfristig für gesundheitliche Schäden gesorgt. Das ist bei der Fettschürze nicht der Fall und daher ließ das Landessozialgericht auch keine Revision zu.

Bild: © Depositphotos.com / stefanolunardi

Ulrike