Falsche Angaben bei der Lebensversicherung
Achtung beim Abschluss einer Lebensversicherung! Die Angaben die vom Versicherer abgefragt werden müssen unbedingt wahrheitsgemäß sein. Wer z. B. als Raucher einen Nichtrauchertarif bei seiner Lebensversicherung wählt, hat keinen Anspruch auf Zahlung des Versicherers. Dies wird nicht nur von den Versicherern als arglistige Täuschung gewertete sondern auch von der Gerichtsbarkeit.
In einem aktuellen Fall forderte der Sohn von der Lebensversicherung seiner vor kurzem an Lungenkrebs verstorbenen Mutter EURO 26.000 als Leistung ein. Die Forderung wurde seitens der Versicherung abgelehnt, da die alte Dame über Jahre geraucht hatte, dies jedoch bei Vertragsabschluss im Jahre 2003 nicht angegeben hatte. Bei Vertragsabschluß wurde von der Seniorin ein Nichtrauchertarif gewählt, obwohl sie starke Raucherin war.
Der Vertrag wurde von der Versicherung wegen arglistiger Täuschung angefochten. Vor dem Landgericht Coburg wurde dem Unternehmen Recht gegeben, da die Versicherungsnehmerin bei Vertragsabschluss bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Ein unbewusster Fehler konnte ausgeschlossen werden, da die Versicherungsnehmerin ihrem Arzt gegenüber den Tabakkonsum eingestanden hatte und erst mit dem Rauchen aufhörte, als die Diagnose auf Lungenkrebs feststand.
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Nach einiger Zeit musste sie wegen Atembeschwerden ihren Job aufgeben und wollte somit ihre abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch
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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken entspricht die Verlängerung einer Risikolebensversicherung einem Neuabschluss (Az.: 5 U 704/06-89). Das Urteil hat eine große Bedeutung für die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Fristen, die laut den Vertragsbedingungen gelten. So beginnt z.B. die dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung durch den Neuabschluss. Die Versicherung muss den Kunden auf diese Tatsache hinweisen.
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