Freundschaftsdienste richtig absichern

werden großgeschrieben und das in vielen Lebenslagen. Laut einer neuen Studie haben 64 % der deutschen Männer und 57 % der Frauen geholfen, wenn ihre umgezogen sind. Aber nicht nur beim Umzug sind Freunde gerne behilflich, auch wenn es darum geht, die Wohnung zu renovieren, den Garten auf Vordermann zu bringen oder auf die Kinder aufzupassen, sind Freundschaftsdienste sehr gefragt. Vor allem beim Umzug kann jedoch so einiges zu Bruch gehen und da stellt sich die Frage: Wer kommt eigentlich für den Schaden auf?

Streitpunkt Geld

Wo Geld anfängt, hört bekanntlich auf. Viele Freundschaften zerbrechen daran, wenn zum Beispiel beim Umzug etwas kaputt geht, woran das Herz gehangen hat. Um zu vermeiden, dass aus guten Freunden erbitterte Feinde werden, ist es sinnvoll, sich versicherungstechnisch abzusichern, denn wer die richtige hat, der muss sich um die Freundschaft keine Sorgen machen. Alle, die unentgeltlich beim Umzug oder beim Renovieren helfen und dabei etwas beschädigen, verursachen einen sogenannten Gefälligkeitsschaden. Nach dem geltenden Recht ist derjenige, der den Schaden verursacht, nicht zur Haftung verpflichtet und seine Haftpflichtversicherung damit auch nicht. Wenn der helfende Freund den Schaden, den er angerichtet hat, nicht aus der eigenen Tasche bezahlt, dann geht der Geschädigte immer leer aus.

Verschiedene Möglichkeiten

Damit die Freundschaft nicht mit dem Umzug endet, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. So können die Freunde zum Beispiel schriftlich eine Haftungsfreistellung festhalten und das funktioniert mit einem formlosen Schriftstück sowie den Unterschriften desjenigen, der umzieht und der Freunde. Die zweite Option ist, dass , der hilft, seine private Haftpflichtversicherung überprüft, ob vielleicht ein Gefälligkeitsschaden im Umfang der Versicherung enthalten ist. Ist das nicht der Fall, dann kann die Versicherung entsprechend angepasst werden, was sich aber nur dann wirklich lohnt, wenn die Hilfe von Freunden öfter mal in Anspruch genommen wird.

Wann gilt der stillschweigende Haftungsausschuss?

Für einen stillschweigenden Haftungsausschuss sind zwei Punkte entscheidend: Es muss tatsächlich ein vorliegen und der Schaden muss durch eine leichte Fahrlässigkeit entstanden sein. Der erste Punkt ist unproblematisch, denn wenn der helfende Freund nicht entlohnt wird, dann ist es immer ein Gefälligkeitsdienst. Punkt zwei ist da schon schwieriger, da der Grat zwischen einer leichten und einer grober Fahrlässigkeit sehr schmal ist. Aus Sicht der Versicherung ist es daher immer entscheidend, ob der Helfer versehentlich eine Vase zerschlagen hat oder durch sein Handeln damit rechnen musste, dass die Vase zu Bruch geht.

Bild: © Depositphotos.com / TarasMalyarevich

Ulrike