Anzeigefrist nicht versäumen
Achtung im Schadensfall. Bei einer Invalidität muss der Betroffenen nach einschlägigen Versicherungsbedingungen beweisen, dass die Invalidität innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall eingetreten ist. Die entsprechende ärztliche Feststellung muss zudem 15 Monate nach dem Unfall vorliegen. Dies geht aus einem Urteil des OLG Saarbrücken hervor.
Dabei hatte ein Versicherter gegen seine Unfallversicherung geklagt, da er sein Handgelenk aufgrund eines Unfalls nicht mehr voll belasten kann. Es lag jedoch ein ärztlicher Bericht vor, nachdem das Handgelenk voll belastbar sein (ca. 1 Jahr nach dem Unfall). Die Probleme mit dem Handgelenk bekam der Kläger erst nach dem Ablauf von einem Jahr.
Das OLG meldetet Zweifel an, ob die Invalidität überhaupt als Folge des Unfalls entstanden sei. Die Beweispflicht lege hierbei beim Kläger. Da die von ihm angegebenen Beschwerden erst nach mehr als einem Jahr aufgetreten seien und er die 15 monatige Frist zur entsprechenden ärztlichen Feststellung nicht eingehalten hat, wurde die Klage abgewiesen. Auch die Tatsache, dass die Unfallversicherung den Kläger auf diese Fristen nicht hingewiesen hatte, stufte das OLG als unerheblich ein.
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