Außerordentliche Kündigungen nach Prämienerhöhungen

Heben Schadensversicherungen bei gleichbleibenden Leistungen die Prämien im laufenden Versicherungsjahr an, haben die Versicherten das Recht, innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Prämienerhöhung eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Diese muss dem Versicherungsunternehmen in dem genannten Zeitraum schriftlich zugehen. Die außerordentliche Kündigung ist bei Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Hausratversicherungen möglich, allerdings kann die Hausratversicherung die Prämien aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten anheben, in diesem Fall verfällt der Kündigungsanspruch. Wer sich weigert die Prämienerhöhung zu zahlen und weiterhin nur die früheren Beitragszahlungen leistet, muss damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall Einschränkungen bei der Kostenerstattung vornimmt.