Versicherung bei Ersatzwagen
Ist das eigene Fahrzeug aufgrund einer Reparatur nach einem Unfall zeitweise nicht einsatzfähig, nehmen viele Autofahrer die Möglichkeit eines Ersatzwagens in Anspruch. Dieser muss jedoch nicht unbedingt immer mit einer Vollkaskoversicherung ausgestattet sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Entleiher dazu verpflichtet ist, sich über den Versicherungsschutz des Ersatzwagens selbständig zu informieren und sich nicht darauf zu verlassen, dass immer und für jedes Fahrzeug Vollkaskoschutz besteht. Im konkreten Fall bekam eine Frau für die Dauer der Reparatur ihres Firmenwagens einen teilkaskoversicherten Ersatzwagen zur Verfügung gestellt, mit dem sie einen Unfall hatte.
Sie weigerte sich, den von der Werkstatt angezeigten Schaden von 5000 Euro zu zahlen und begründete dies damit, dass sie über den fehlenden Vollkaskoschutz nicht aufgeklärt worden sei und diesen automatisch vorausgesetzt habe. Nach Ansicht des Gerichts kann dies jedoch nicht vorausgesetzt werden, es sei denn, das zur Reparatur gegebene Fahrzeug ist ebenfalls vollkaskoversichert und der Ersatzwagen sehr hochwertig.
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