Kein Versicherungsschutz bei angeborenen Krankheiten

Das Kammergericht Berlin widersprach in einem aktuellen Urteil der Entscheidung des Landgerichts Berlin und gab damit einer Versicherung Recht, die sich weigerte, einem an der Bluterkrankheit erkrankten Jungen eine monatliche Rente auszuzahlen. Bei der Bluterkrankheit handelt es sich um eine erblich bedingte Erkrankung, die in der Police vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Die Unfall- und Invaliditätsversicherung zahle zwar ab einem Behinderungsgrad von 50%, der bei der Bluterkrankheit eindeutig gegeben sei, doch aufgrund der Tatsache, dass dieser auf eine angeborene Krankheit zurückzuführen ist, muss die Versicherung nicht zahlen.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Ausnahme solcher Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz gerechtfertigt, da die Risiken zu hoch sind und ohne Ausschluss solcher Risiken keine Prämienbegrenzung mehr möglich sei.