Kein Versicherungsschutz für betrunkene Fußgänger

Übermäßiger Alkoholkonsum beeinträchtigt die Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, dies gilt nicht nur für Autofahrer und andere fahrende Verkehrsteilnehmer, sondern ebenso für Fußgänger und Wanderer. Das Oberlandesgericht Köln gab in einem konkreten Streitfall zwischen einem Versicherten und seiner Unfallversicherung dem Versicherungsunternehmen Recht, das sich weigerte für die Behandlungskosten eines Wanderers aufzukommen. Dieser hatte sich bei einer Wanderung im Elbsandsteingebirge bei einem Sturz verletzt und wollte seinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Versicherte jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille, die nach Ansicht der Versicherung und des Gerichts zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führt. Eine Unfallversicherung ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn seitens des Versicherten der eindeutige Nachweis erbracht werden kann, dass der Unfall in keinerlei Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration steht, was im vorliegenden Fall nicht möglich war.