Kasse zahlt nicht bei Behandlung aus Freundschaft

Nimmt man die Behandlung eines befreundeten Arztes in Anspruch, der sich bereits im Ruhestand befindet, kann dies teuer werden. Wie das Oberlandesgericht Saarbrücken urteilte, muss die Private Krankenversicherung für solche Behandlungskosten nämlich nicht aufkommen. Im aktuellen Fall ließ sich ein Privatpatient von einem Arzt in Ruhestand behandeln, der seit einiger Zeit weder über eine eigene Praxis noch über ein Praxisschild mehr verfügt. Dies kam bei einer Überprüfung der Krankenversicherung zutage, die sich daraufhin weigerte, die Behandlungskosten sowie das beantragte Krankentagegeld zu erstatten. Zudem forderte sie die bereits erstatteten Kosten von dem Patienten zurück, da die Bedingungen der Versicherung besagen, dass eine Behandlung von einem niedergelassenen Arzt vorgenommen werden muss, der nach Ansicht der Richter u.a. über voll ausgestattete Praxisräume und ein Praxisschild verfügen muss. Das Gericht stimmte dieser Argumentation somit zu. Experten warnen zudem vor den möglichen juristischen Folgen für den behandelnden Arzt, der auch im Ruhestand noch tätig ist. Im Schadensfall können Schadenersatzforderungen an ihn herangetragen werden, die nicht zwangsläufig durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.