Hartz-IV-Leistungen sind nicht verfassungswidrig

Die Hartz-IV-Regelleistungen verstoßen nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundessozialgericht lehnte somit die Klage einer Frau aus Baden-Württemberg ab, die gegen die Höhe des Regelsatzes von 345 Euro und die Anrechnung von Partnereinkommen geklagt hatte.

Nach Auffassung des Senats ist der Regelsatz mit dem materiellen und auch mit dem so genannten soziokulturellen Existenzminimum vereinbar und führe nicht zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung von Hartz-IV-Empfängern. Somit werden Hartz-IV-Empfänger vorerst auch weiter mit dem Regelsatz von 345 Euro im Monat auskommen müssen.