Wo hat der gesetzliche Unfallschutz seine Grenzen?
Viele Seminare, Meetings oder Konferenzen dauern mehrere Tage und in den Tagungshotels wird den Gästen oftmals ein Sportprogramm angeboten, das gerne in Anspruch genommen wird. Aber was passiert, wenn es auf dem Laufband zu einem Unfall kommt oder wenn die Gewichte im hoteleigenen Fitnessstudio doch zu schwer waren? Kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Verletzungen und Folgeschäden auf?
Ein weitverbreiteter Irrtum
Die meisten Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie automatisch einen beruflichen Versicherungsschutz genießen, wenn sie im Auftrag ihres Arbeitgebers zum Beispiel an einer Tagung oder an einem Seminar teilnehmen. Diese Annahme ist jedoch falsch, denn der Arbeitgeber und seine gesetzliche Unfallversicherung müssen immer nur dann haften, wenn es einen Unfall im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters gibt. Vereinfacht gesagt heißt das, wenn der Mitarbeiter sich im Seminarraum verletzt, dann ist das ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers. Wenn der Mitarbeiter aber die Mittagspause des Meetings nutzt, um aufs Laufband zu gehen, dann haftet die gesetzliche Unfallversicherung nicht, wenn es zu einem Unfall kommt. Das Laufen auf dem Laufband steht in keiner Verbindung zu seiner Tätigkeit.
Gültig für alle Sportarten
Sport soll während einer eher nüchternen Tagung für ein wenig Abwechslung sorgen und große Unternehmen lassen es sich einiges kosten, damit die Mitarbeiter sich auch wohlfühlen. Skifahren und Golf spielen, Segeln und Tennis stehen auf der Liste der beliebten Sportarten ganz weit oben. Nicht selten kommt es bei diesen sportlichen Events zu Unfällen und immer mehr Arbeitnehmer ziehen im Anschluss vor Gericht, weil sie nach wie vor der Ansicht sind, dass die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers für die Kosten des Unfalls aufkommen muss. Dass das nicht so ist, diese Erfahrung machte auch ein leitender Angestellter, der im Rahmen einer Tagung beim Skilaufen verunglückt ist. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da das Skifahren als Freizeitaktivität gewertet wurde. Der Angestellte zog vor Gericht, aber er verlor gegen die Versicherung, der das Landessozialgericht in Hessen recht gab.
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