Unfallversicherung bei Weihnachtsfeier
Die betriebliche oder abteilungsinterne Weihnachtsfeier gehört bei vielen Unternehmen und Betrieben zur alljährlichen Tradition. Da es sich jedoch nicht um Arbeitszeit handelt, stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer während dieser Feier gesetzlich unfallversichert sind. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz bejaht diese Frage, jedoch ist der gesetzliche Unfallschutz an zwei Bedingungen geknüpft. Zum einen muss es sich um eine offizielle Weihnachtsfeier handeln, d.h. Vorgesetzter und Geschäftsführung, also der Arbeitgeber, müssen Kenntnis von der Feier haben und diese billigen, private Feiern mit Kollegen, auch wenn sie in den Diensträumen stattfinden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Zweitens greift die Unfallversicherung nur dann, wenn der Unfall nicht im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum steht.
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