Bluthochdruck muss der Versicherung gemeldet werden

Eine Risikolebensversicherung darf von dem Vertrag und somit von der Auszahlung der Versicherungssumme zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss oder später gesundheitliche Leiden und Beschwerden verschweigt. Dies bestätigte jetzt das Oberlandesgericht Saarbrücken. Im aktuellen Fall hat sich die Versicherungsgesellschaft geweigert, der Witwe des verstorbenen Versicherungsnehmers die Summe auszuzahlen, da dieser nicht angegeben hatte, dass er unter Bluthochdruck leidet. Die Witwe reichte daraufhin eine Zahlungsklage ein, doch die Argumentation, dass der Versicherungsnehmer dem Bluthochdruck keinen Krankheitswert beigemessen habe und er an einem Hirntumor, der nicht in Zusammenhang mit dem Bluthochdruck stehe, verstorben sei, schloss sich das Gericht nicht an. Bluthochdruck ist nach Ansicht des Gerichts ein medizinisches Risiko, was auch einem Laien bekannt sein müsste. Deshalb hätte dies angegeben werden müssen. Da dies aber weder bei Vertragsabschluss noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, ist der Vertragsrücktritt der Versicherung rechtlich absolut zulässig.