Kein Schadensersatz bei Diebstahl im Zug

Wer grob fahrlässig handelt und so einen Diebstahl provoziert, hat keinen Anspruch auf eine Erstattung des Schadens durch die Versicherung. Dies musste jetzt auch ein Mann am eigenen Leib erfahren, dem auf einer nächtlichen Zugfahrt eine teure Uhr vom Handgelenk entwendet wurde, während er schlief. Der Mann verlangte eine Erstattung des Schadens von seiner Versicherung, die dies jedoch ablehnte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Versicherung recht und schloss sich deren Begründung an, wer zu tief schlafe, handele grob fahrlässig, wenn er sichtbar teure Gegenstände mit oder an sich führt, die zum Anreiz für potentielle Diebe werden könnten.