BGH-Urteil: Teilkasko haftet nicht für Vandalismus

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden hat, deckt eine Teilkaskoversicherung nicht alle Schäden ab, die durch Vandalismus entstanden sind. Im konkreten Fall hat ein Autobesitzer, dessen Cabrio mutwillig zerstört wurde und aus demunter anderem ein CD-Media-Player entwendet wurde, seine Kfz-Versicherung auf die Erstattung sämtlicher hierdurch entstandener Kosten verklagt. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, eine Teilkasko-Versicherung komme nur für Schäden auf, die unmittelbar mit dem Diebstahl in Zusammenhang stehen. Dies betreffe im konkreten Fall das gestohlene Gerät sowie den Glasschaden, der durch die eingeschlagene Fensterscheibe entstanden ist. Die mutwillige Zerstörung des Verdecks sowie die Schäden an der Karosserie seien einem Vandalismus zuzuordnen und somit seitens der Versicherung nicht erstattungspflichtig.