Falsche Angaben führen zu Verlust des Anspruchs
Dass im Schadensfall wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Versicherung zu machen sind, ist lange bekannt. Dies gilt für jede Art von Versicherungen, unter anderem also auch für die Unfallversicherung. Im Schadensfall muss der Versicherte jedes noch so kleine Detail korrekt anzeigen, auch wenn ihm dies als irrelevant erscheint, sonst kann die Versicherung von ihren Leistungsverpflichtungen zurücktreten oder sie zurückfordern, wenn sie bereits gezahlt wurden und sich im Nachhinein herausstellt, dass falsche Angaben gemacht wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte selbst Details verschweigt oder falsch angibt, oder diese von jemand anderem stammen. Der Versicherte selbst ist verantwortlich für die korrekten Angaben.
Im aktuellen Fall forderte eine Unfallversicherung den bereits gezahlten Betrag von 11.800 Euro für einen Krankenhausaufenthalt eines Unfallopfers zurück, weil dieser bei der Unfallbeschreibung den eigenen Alkoholkonsum verneint hat. Der Mann, der als Fußgänger unterwegs war, hatte jedoch nach eigenen Angaben Alkohol getrunken, was sich auch in dem vorgenommenen Blutalkoholtest vor Ort in einem Messwert von 2,79 Promille niedergeschlagen hat. Laut eigener Aussage stamme die falsche Angabe in der Schadensanzeige von der Ehefrau, die diese für ihn ausgefüllt habe. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sieht hierin dennoch ein Verschulden des Versicherten, der mit seiner Unterschrift auf der Schadensanzeige die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernimmt. Da dies nicht gegeben war, darf die Versicherung von ihrer Leistungsfreiheit Gebrauch machen, die dann eintritt, wenn Bedingungen nicht erfüllt sind.
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