Private Weiterfahrt beendet den Dienst
Ein Arbeitnehmer ist zwar auf dem Weg zur und auch von der Arbeitsstelle gesetzlich unfallversichert, was jedoch nicht mehr gilt, wenn man nach einer Dienstfahrt im entfernt gelegenen Appartement der Ehepartnerin übernachtet und auch das Wochenende verbringt, um von dort aus nach dem Wochenende wieder zur Arbeit zu fahren (in diesem Fall von Aachen nach Hannover, wo der Wohnsitz der Familie liegt). Dies gilt auch dann, wenn der Mann am Ort der Zweitwohnung seiner Frau eine geschäftliche Besprechung mit seinem Sohn hatte und in seinem Auto ein für die Firma bestimmtes Paket mit Werkzeugen mitgenommen hat. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Fahrt ohne den privaten Hintergrund nicht unternommen worden wäre, womit auch die Berufsgenossenschaft außen vor bleibe. In diesem konkreten Fall hat das Bundessozialgericht geurteilt (B 2 U 20/05 R), dass nach einem tödlichen Verkehrsunfall des Mannes der Frau keine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehe.
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