Teilkasko muss bei Beinahe-Unfall mit Wild zahlen
Durch Wildunfälle entstandene Schäden wurden bislang nur unter bestimmten Bedingungen von der Versicherung ersetzt. Hierzu gehörte die Beteiligung eines Haarwilds, sprich Reh, Fuchs oder Hase (Federwild ist in der Regel nicht abgedeckt) und der direkte Kontakt mit dem Tier. Für eine Schadensregulierung bei Beinahe-Unfällen musste man auf jeden Fall eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Das OLG Koblenz bekräftigte nun in einen Urteil die Ansicht eines Klägers, der die Weigerung seiner Versicherung zur Schadensregulierung nicht akzeptieren wollte, die durch einen Beinahe-Unfall gemeldet wurde.
Im konkreten Fall ist der Kläger einem Rudel Rehe ausgewichen, dieses Ausweichmanöver hat zum Sturz und so zu Schäden am Motorrad geführt. Die Versicherung lehnte seinen Anspruch auf Schadensregulierung ab und begründete dies mit dem Bericht des hinzugezogenen Sachverständigen, der keine Spuren von Haarwild am Fahrzeug fand. Das Landgericht Trier gab der Versicherung zunächst recht, doch mit dem neuen Urteil aus Koblenz muss die Versicherung zahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch sein Ausweichmanöver einen möglicherweise schlimmeren Schaden verhindern wollte und die hieraus entstandenen Rettungskosten nicht selbst zahlen müsse.
Wahrscheinlich kam dem Kläger jedoch zugute, dass ein Zeuge den von ihm beschriebenen Wildwechsel bestätigte.
- Fairness-Check bei Kfz-Versicherungen - 24. Mai 2014
- BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren für Kredite unzulässig - 18. Mai 2014
- Freies Fahren auf Rennstrecke nicht versichert - 12. Mai 2014