Falsch informierte Kunden können Versicherung auch spät widerrufen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil zum Widerruf von Lebensversicherungen die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt: Wurden die Kunden beim Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht informiert, gilt die einjährige Verjährungsfrist nicht, die vor 20 Jahren üblich war (Az.: IV ZR 76/119).

Im konkreten Fall hatte ein Mann im Jahr 1998 eine Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen ohne über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein. Die entsprechenden Informationen erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Im Jahr 2008 wollte der Mann seinen Vertrag widerrufen – und dieser Widerruf ist laut BGH rechtens. Allerdings haben die Betroffenen keinen Anspruch auf die volle Erstattung der von ihnen gezahlten Prämien und Zinsen, denn sie genossen in dieser Zeit den entsprechenden Versicherungsschutz. Wie viel Geld der Kläger in dem konkreten Fall zurückerstattet bekommt, hat der BGH nicht entschieden, sondern den Fall an die Vorinstanz (hier: das Oberlandesgericht Stuttgart) zurück verwiesen.

Von dem aktuellen BGH-Urteil könnten Schätzungen zufolge mehrere Tausend Kunden profitieren, die im Zeitraum 1994 bis 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betont jedoch, dass nicht automatisch alle, in diesem Zeitraum abgeschlossenen Versicherungsverträge betroffen sind. Im Gegenteil, der GDV geht davon aus, dass es sich hierbei eher um Ausnahmefälle handelt und die große Mehrheit ordnungsgemäß und vollständig über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind.