Krankenkasse muss nicht jede Brust-OP bezahlen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen muss eine Krankenkasse nicht zwangsläufig die Kosten für eine Brust-OP übernehmen (Az.: L 4 KR 477/11). Das ist z.B. dann der Fall, wenn sich eine Versicherte aus rein kosmetischen Gründen für eine Verkleinerung der Brust entscheidet. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Im konkreten Fall klagte eine Frau, die BH-Größe 85 D/DD hatte und laut Diagnose der Ärzte unter einer leichten Mammahypertrophie (also einem Busen von über 1 kg Gewicht pro Brust) und Rückenschmerzen litt. Weil die Krankenkasse die Kosten für eine Brust-Verkleinerung nicht übernehmen wollte, unterzog sich die Frau der Operation auf eigene Kosten und versuchte, die Versicherung zur Übernahme der Kosten zu verklagen.

Doch nicht nur die erste, sondern auch die zweite Instanz gab der Versicherung recht. Da keine wirkliche Erkrankung, Asymmetrie oder Normabweichung vorgelegen habe, sei die Operation eher als kosmetischer Eingriff zu verstehen und deshalb dürfe die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. Größe und Form der Brust habe zur Gesamtkonstitution der Klägerin gepasst und außerdem wurden pro Seite nur 220 Gramm Gewebe entfernt, so die Argumentation. Zwar hatte die Klägerin angegeben, nach der Operation nicht mehr unter Rückenschmerzen zu leiden, doch das reiche als Beweis für die Effektivität des Eingriffs nicht aus, so das Gericht.