Urteil: Geschädigter muss Preise für Ersatz-Mietwagen vergleichen
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München sind Unfallgeschädigte, die für die Zeit, in der ihr beschädigtes Auto repariert wird, einen Mietwagen in Anspruch nehmen können, dazu verpflichtet, ein günstiges Angebot zu suchen und anzunehmen (Az.: 343 C 8764/13).
Im konkreten Fall hatte eine Frau einen Unfall mit ihrem Nissan Qashqai Visia, bei dem ein Schaden von 2.676 Euro entstand, den die gegnerische Versicherung klaglos bezahlte. Außerdem hatte die Frau für die Zeit der Reparatur ihres Wagens Anspruch auf einen Mietwagen und hat für einen Nissan Pixe für fünf Tage fast 1.130 Euro bezahlt. Die gegnerische Versicherung weigerte sich jedoch, hierfür die komplette Summe zu bezahlen und erstattete der Frau nur 330 Euro, woraufhin diese klagte.
Das Amtsgericht München gab jedoch der Versicherung Recht, die der Meinung war, dass die Frau viel zu viel für den Mietwagen gezahlt hatte. Damit hat die Frau gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen und muss einen Teil der Kosten selbst übernehmen. Ihre Pflicht wäre es gewesen, mehrere Angebote für Mietwagen miteinander zu vergleichen und dann das günstigste Angebot zu wählen.
In ihrem Fall sei dies auch zumutbar gewesen, denn zwischen dem Unfall und der Reparatur, für die sie den Mietwagen benötigte, lagen mehr als drei Monate, in denen sie sich – auch online oder telefonisch – hätte informieren können. Dann hätte sie auch herausgefunden, dass der gleiche Wagen bei anderen Firmen deutlich günstiger, nämlich teilweise zum Preis von 239 Euro bis knapp 370 Euro angeboten wurde.
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