Bei Kündigung der Riester-Rente dürfen keine Extra-Gebühren anfallen

Das Online-Magazin “Focus Money” weist darauf hin, dass bei einer Kündigung einer Riester-Rentenversicherung keine Extra-Gebühren anfallen dürfen. So entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor einigen Jahren in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherverband und einer Versicherung (Az.: IV ZR 63/04).

Konkret ging es in dem Streit um eine Klausel im Versicherungsvertrag, die besagt, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer Kündigung der Versicherung Extra-Gebühren zahlen muss, die vor allem die noch nicht bezahlten Abschluss- und Vertriebskosten einschließen. Der Verbraucherverband hielt diese Klausel für unzulässig und der BGH stimmte dieser Einschätzung zu. Die Richter erklärten, dass der Kunde nur die bis dahin auch tatsächlich angefallenen Kosten bezahlen müssten und nicht mehr. Der Einwand der Versicherung, nur dann von den Gebühren absehen zu müssen, wenn der Kunde einen anderen Altersvorsorge-Vertrag abschließt, ist nicht zulässig, so der BGH.

Verbraucherschützer und Finanzexperten raten dennoch davon ab, den Riester-Vertrag einfach zu kündigen. Denn auch ohne Extra-Gebühren stellt eine Kündigung oft einen finanziellen Verlust dar. Schließlich müssen die bislang ausgezahlten Zuschüsse und die Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden und die vereinbarte Zusatzrente im Alter entfällt. Entschließt man sich später wieder für einen neuen Vertragsabschluss, werden hierfür wieder neue Gebühren fällig. Deshalb empfehlen Experten, bei finanziellen Engpässen den Riester-Vertrag durch einen einfachen schriftlichen Antrag bei dem jeweiligen Anbieter beitragsfrei zu stellen. So bleiben zumindest die bis dahin gezahlten Subventionen, die Steuervorteile und die bislang erzielten Überschüsse ohne Abzug erhalten.