Gutachten muss auch bei Bagatellschäden gezahlt werden

Als Laie kann man die Höhe eines Unfallschadens nur schwer einschätzen. Das gilt für große wie kleine Unfälle gleichermaßen. Professionelle Gutachter können den Schaden dagegen problemlos beziffern, deshalb dürfen geschädigte Autofahrer nach einem Unfall – auf Kosten des Unfallverursachers – einen Gutachter mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragen. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Darmstadt gilt dies auch für Schäden, die sich bei der Begutachtung als Bagatellschäden herausstellen (Az.: 6 S 34/13).

Im konkreten Fall bewertete ein Sachverständige den Schaden an dem Fahrzeug eines Unfallopfers mit 400 Euro. Für sein Gutachten verlangte er von der gegnerischen Versicherung die Summe von 325 Euro, die sich die Versicherung weigerte zu zahlen. Begründung: Das Unfallopfer habe eine Schadensminderungspflicht und mit der Beauftragung eines Gutachters sei angesichts des kleinen Schadens dagegen verstoßen worden.

Das Landgericht Darmstadt folgte dieser Begründung nicht, sondern entschied, dass ein Geschädigter immer (und demzufolge also auch bei kleinen Schäden) dazu berechtigt ist, einen Gutachter zu beauftragen und nicht nur bei Verdacht auf Totalschaden. Dem Unfallopfer sei das Risiko nicht zuzumuten, dass die Versicherung des Unfallgegners einen Kostenvoranschlag der Werkstatt ohne Sachverständigenurteil als unzureichend ablehnt. Dem Argument, mit der Beauftragung eines Gutachtens gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen, stimmte das Gericht ebenfalls nicht zu.