BSG: Bei Hartz IV nicht automatisch Lebensversicherung auflösen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) müssen Arbeitslose nicht mehr zwangsläufig ihre Lebensversicherung auflösen, wenn sie Hartz IV beantragen. Das Arbeitslosengeld II muss dem Gericht zufolge auch dann bezahlt werden, wenn eine Auflösung der Lebensversicherung einen zu großen Verlust für den Arbeitslosen bedeuten würde (Az.: B 14 AS 10/13 R). Ob dies der Fall ist, hängt jedoch nicht nur von der “Verlustquote” ab, sondern auch von der noch verbleibenden Laufzeit, der Höhe der Ablaufleistung, die dann gezahlt wird und auch von der Kündigungsfrist.

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Husum gegen die Ablehnung ihres Hartz IV-Antrags geklagt. Die Frau beantragte nur für Mai und Juni 2007 ALG II, weil sie ab Juli 2007 einen neue Arbeitsstelle antrat. Sie hatte aber noch 2.125 Euro auf einem Sparbuch und 1.870 Euro auf ihrem Girokonto. Außerdem hatte sie zwei Lebensversicherungen, die einen Rückkaufwert von 6.493 Euro bzw. 1.440 Euro hatten. Der zuständige Kreis lehnte den Antrag der Frau mit der Begründung ab, dass ihr Vermögen deutlich über dem Freibetrag in Höhe von 7.050 Euro liege.

Die Frau klagte gegen die Entscheidung, aber sowohl das Sozialgericht Schleswig als auch das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein lehnten ihr Gesuch ab. Erst das Bundessozialgericht in Kassel gab der Frau nun Recht und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht. Das LSG soll nun prüfen, ob der Verlust durch die Auflösung der Lebensversicherung nach den o.g. Kriterien zumutbar sei und ob in diesem Fall nicht eine besondere Härte vorliege, da die Frau das ALG II nur für 2 Monate beantragte.