BGH erlaubt Anwaltswahl der Rechtsschutzversicherung
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Rechtsschutzversicherungen die Anwaltswahl ihrer Kunden durch finanzielle Anreize beeinflussen (Az.: IV ZR 215/12). Im konkreten Fall hatte die Rechtsanwaltskammer München gegen die HUK Coburg geklagt, in deren Versicherungsbedingungen eine Klausel zur Anwaltswahl im Schadenfall steht. Demnach wird die Selbstbeteiligung der Kunden im Schadenfall nicht erhöht, wenn sich die Kunden dazu bereiterklären, einen Anwalt zu wählen, der von der Versicherung empfohlen wird. Mit dieser Klausel will die Versicherung die Anwaltskosten niedrig halten.
Die Rechtsanwaltskammer sah in dieser Klausel eine Beschneidung des Rechts auf freie Anwaltswahl, mit der “unzulässiger psychischer Druck” auf den Versicherten ausgeübt werde. Der Kunde, der sich seinen Anwalt selbst aussuchen möchte, wird durch diese Regelung bestraft, so die Kritik.
Diese Ansicht teilten die Karlsruher Richter nicht. Sie erklärten, dass die Freiheit der Anwaltswahl nicht jedes Anreizsystem automatisch ausschließe. Nur wenn die entsprechende Klausel tatsächlich “unzulässigen psychischen Druck” auf den Versicherten ausübe, würde das Recht auf freie Anwaltswahl überschritten. Dies sei bei der HUK Coburg aber nicht der Fall, deshalb ist der finanzielle Anreiz über die Nicht-Erhöhung des Selbstbehalts zulässig. Unklar ist jedoch, ob die Anreizsysteme anderer Rechtsschutzversicherungen ebenfalls zulässig sind.
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