Unfallversicherung: Keine Vorerkrankung verschweigen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln kann das arglistige Verschweigen von Vorerkrankungen auch in der privaten Unfallversicherung den Versicherungsschutz kosten (Az.: 20 U 224/12). Darauf weist die “Monatsschrift für Deutsches Recht” (Heft 17, 2013) hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten, der gegen seine private Unfallversicherung klagte. Er hatte bei der Anzeige eines Unfalls nicht angegeben, dass er an Rückenproblemen litt. Nach dem Unfall hatte der Mann unter anderem eine Bandscheibenverletzung und machte gegenüber seiner Versicherung eine dauerhafte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geltend.

Als die Versicherung erführ, dass der Mann schon vorher ein Rückenleiden hatte, verweigerte sie die Zahlung. Zu Recht, urteilte das Kölner OLG, denn der Kläger wäre dazu verpflichtet gewesen, sein Rückenleiden frühzeitig anzuzeigen, da es für die Beurteilung des Versicherungsfalls wichtig gewesen wäre. Dass er dies nicht getan hatte, könne nur als arglistig bewertet werden, deshalb müsse die Versicherung nicht zahlen.

Dies sei im übrigen auch unabhängig davon, dass der Kläger bei der Anzeige nicht explizit nach Vorerkrankungen gefragt wurde und dass der Betroffene nicht ausdrücklich auf seine Auskunftspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht hingewiesen wurde. Die Richter waren überzeugt davon, dass eine ordnungsgemäße Belehrung die arglistige Täuschung nicht verhindert hätte.