BGH: Werkstattbindung für Gebrauchtwagen unwirksam
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Klauseln, die Garantieansprüche für Gebrauchtwagen an eine Werkstattbindung knüpfen, unzulässig (Az.: VIII ZR 206/12). Demnach dürfen Käufer von Gebrauchtwagen mit Garantie frei wählen, in welcher Werkstatt sie Wartungsarbeiten und Inspektionen ihres Wagens durchführen lassen.
Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Bayern im November 2009 bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen mit einer 1-jährigen Garantie zum Preis von 10.490 Euro gekauft. Im Kaufvertrag stand jedoch die Klausel, dass “jegliche Garantieansprüche” nur dann bestehen, wenn “die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt” durchgeführt werden. Im April 2010 ließ der Besitzer des Wagens die Inspektion in einer freien Werkstatt durchführen, weil er damit nach eigenen Angaben “immer gute Erfahrungen gemacht” habe. Als das Auto wenige Monate später wegen einer beschädigten Ölpumpe liegenblieb, verweigerte die Garantie-Versicherung die Kostenübernahme. Begründung: Die letzte Inspektion wurde entgegen der Klausel im Kaufvertrag nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt.
Die Klage des Wagenbesitzers vor dem Landgericht war zunächst erfolglos, doch der BGH gab ihm letztlich Recht. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Garantie grundsätzlich bei jeder “Säumnis des Garantienehmers” entfällt und zwar unabhängig davon, ob der Schaden auf dieses Säumnis zurückzuführen ist. Eine solche Klausel würde den Kunden aber unangemessen benachteiligen, so der BGH.
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