Urteil: Kaskoversicherung muss bei Reifenplatzer zahlen

Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe muss die Kaskoversicherung bei einem Reifenplatzer zahlen (Az.: 9 O 95/12). Im konkreten Fall ging es um einen Unfall, der sich im Januar 2012 auf einer Autobahn ereignete. An dem Auto des Versicherten war während der Fahrt der rechte hintere Reifen geplatzt, was unter anderem auch die Karosserie des Autos erheblich beschädigte. Der Gesamtschaden wurde auf rund 6.300 Euro beziffert.

Nachdem ein Gutachter feststellte, dass sich eine Schraube oder ein ähnlicher spitzer Gegenstand in den Reifen gebohrt und diesen so zum Platzen gebracht hatte, verweigerte die Versicherung die Kostenübernahme. Zwar stellte er auch “Vorschäden” am Reifen fest, doch diese hätten seiner Einschätzung nach niemals zu dem Platzen des Reifens geführt. Die Versicherung begründete ihre Zahlungsverweigerung dennoch so: Die Ursache des Schadens sei als Betriebsschaden anzusehen und für einen solchen hafte sie laut den Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeugversicherung nicht.

Das Karlsruher Landgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht, sondern stufte den Fall als Unfallschaden (und nicht wie die Versicherung als Betriebsschaden) ein. Es habe sich hierbei um einen “größeren, jedoch für einen Fahrer nicht sichtbaren und umfahrbaren Gegenstand” gehandelt, “der sich in den Reifen tief und von außen unsichtbar eingearbeitet hat”. Der Fahrer habe dies und auch die daraus resultierenden Folgen weder selbst verursacht noch hätte er den Schaden vermeiden können und damit seien die Bedingungen für einen Unfallschaden erfüllt, so das Gericht. Die Versicherung muss also den Schaden bezahlen.