BGH: Hohe Abschläge bei Kündigung von Altverträgen rechtens

Wie aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht, müssen Kunden auch weiterhin hohe Abschläge hinnehmen, wenn sie ihre Lebensversicherung kündigen (Az.: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13).

Aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2008 hatten die beiden Kläger für ältere Verträge höhere Rückzahlungen von ihren Versicherungen gefordert. Sie hatten 2004 eine Lebensversicherung abgeschlossen, die sie 2009 kündigten. Die gesetzliche Regelung sieht seit 2008 vor, dass die beim Abschluss einer Lebensversicherung fälligen Gebühren auf die ersten fünf Beitragsjahre zu verteilen. Darauf beriefen sich die Kläger, doch dem BGH zufolge kann diese Regelung nicht auf Altfälle angewendet werden.

Tatsächlich müssen Versicherungen demnach für Verträge, die vor 2007 abgeschlossen wurden, nur mindestens die Hälfte der Deckungssumme auszahlen. Ein Sprecher des Branchenverbands GDV begrüßte die Entscheidung des BGH, mit der “die nötige Klärung vorgenommen” wurde.

Dass Kunden ihre Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen, kommt häufig vor. Nach Schätzungen von Verbraucherschützern gehen davon aus, dass 80% dieser Policen nicht bis zum vereinbarten Ende der Laufzeit bestehen bleiben. Ob eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung sinnvoll ist, hängt laut Finanzexpertin Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg, stets vom Einzelfall ab und sollte gut überlegt sein. Angesichts der immer stärker sinkenden Überschussbeteiligungen und der immer höheren Kosten, die im Durchschnitt ca. 20% der eingezahlten Beiträge betragen, könnte eine vorzeitige Kündigung jedoch durchaus sinnvoll sein.