Ansprüche aus Lebensversicherungen verjähren nicht

Die Stiftung Warentest weist in einer aktuellen Meldung darauf hin, dass Ansprüche aus beitragsfrei gestellten Lebens- und Rentenversicherungen, nicht nach drei Jahren verjähren. Vielmehr haben Kunden, die ihre Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung beitragsfrei gestellt haben, auch noch Jahre danach einen Anspruch auf eine höhere Versicherungssumme, wenn sie einen Stornoabzug zahlen mussten, der nicht eindeutig aus den Vertragsbedingungen hervorgeht. Gleiches gilt für Versicherungen, für die zu hohe Abschlusskosten gezahlt worden sind und die nicht gekündigt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen bestätigt.

Dass es sich lohnt, gegen anderslautende Informationen von Versicherungen vorzugehen, zeigt ein Beispiel eines Finanztest-Lesers, der sich an die Stiftung Warentest gewendet hat. Seine Forderung nach einer Erhöhung der Versicherungssumme bei der Swisslife für seine beiden Verträge, die im Jahr 2002 beitragsfrei gestellt wurden, wurde von der Versicherung abgelehnt. Die Versicherung erklärte, es gebe keine Notwendigkeit für eine Neuberechnung des Vertrages, da mögliche Ansprüche inzwischen verjährt seien.

Der betroffene Kunde beschwerte sich daraufhin beim Versicherungsombudsmann – mit Erfolg: Die Swisslife bezeichnete ihren früheren Einwand als Versehen und “selbstverständlich unbegründet”. Die Stornoabzüge in Höhe von 2.848 Euro seien unberechtigt und würden den Verträgen gutgeschrieben. Alle anderen betroffenen Kunden können ebenfalls mit höheren Leistungen rechnen, über die sie in der nächsten Standmitteilung des Unternehmens informiert werden, so Swisslife.