Test: In Akutfällen keine Benachteiligung von Kassenpatienten

Immer wieder ist zu hören, dass Privatpatienten schneller einen Behandlungstermin bekommen als gesetzlich Krankenversicherte. Die Stiftung Warentest wollte wissen, ob dies tatsächlich stimmt und zwar in Fällen, in denen akute Probleme mit sofortigem Behandlungsbedarf bestehen. Hierfür haben die Experten in 60 Facharztpraxen im gesamten Bundesgebiet Testanrufe durchgeführt. Bei den getesteten Facharztpraxen handelte es sich um 30 Orthopäden und 30 Gynäkologen in 10 Städten.

Die geschulten Tester riefen in jeder Praxis zweimal an und sollten verschiedene akute Beschwerden und Symptome schildern wie z.B. eine Blasenentzündung oder ein möglicher Bandscheibenvorfall mit Anzeichen für eine Beinlähmung. Alle geschilderten Symptome deuteten auf eien dringenden Behandlungsbedarf hin. Die Tester waren angewiesen, sich einmal als Kassenpatient und einmal als Privatpatient auszugeben, allerdings nur dann, wenn sie ausdrücklich nach ihrem Versichertenstatus gefragt wurden.

Das Ergebnis dieses Tests war weitgehend positiv: Die Mehrheit der angerufenen Arztpraxen vergaben schnell, meistens noch am selben Tag, einen Termin. Von den Praxen, die selbst keinen Termin angeboten haben, haben einige auf einen Kollegen verwiesen, an den sich der Patient wenden sollte. Nur – oder aber immer noch – jede fünfte Praxis vergab wegen Überfüllung keinen Termin oder bot viel zu spät einen Termin an ohne eine Alternative zu nennen. Die Stiftung Warentest weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ärzte Patienten wegen Überfüllung abweisen dürfen, aber in einem Notfall zur Versorgung des Patienten gesetzlich verpflichtet sind. Ob es sich bei den telefonisch beschriebenen Beschwerden um einen Notfall handelt, kann der Arzt allerdings am besten in einer Untersuchung vor Ort herausfinden.

Überraschend: Fast keine der Praxen fragte die Anrufer, ob sie privat oder gesetzlich versichert sind und zwar unabhängig davon, ob sie schnell einen Termin vergeben oder die Patienten abgewiesen haben. In Notfällen mit akutem Behandlungsbedarf scheint es bei den Arztpraxen also keinen Unterschied zwischen den Versicherten und damit auch keine Benachteiligung von Kassenpatienten zu geben.