Vergewaltigung oder Überfall auf Arbeitsweg kein Arbeitsunfall

Grundsätzlich wird eine Vergewaltigung oder ein Überfall auf dem Arbeitsweg nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Das geht aus zwei Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor.

In dem einen Fall ging eine Schulangestellte in Revision, deren Ex-Freund die Frau auf ihrem Heimweg von der Arbeit vor ihrem Haus vergewaltigt hatte. Diese hatte das BSG mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Täter das Verbrechen vor allem aus persönlichen Gründen begangen hatte (Az.: B 2 U10/12 R). Der Anwalt der Frau argumentierte, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handeln müsse, weil der Täter die Frau nur auf dem Arbeitsweg hatte vergewaltigen können weil sie sonst nie alleine unterwegs gewesen sei. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht, sondern verwiesen in ihrem Urteil auf die persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer, die für das Verbrechen prägend gewesen sei.

Weil die Tat nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, steht der Frau, die seitdem an psychischen Probleme leidet, nun keine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Sie kann lediglich nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Rente beantragen. Der Täter wurde derweil wegen schwerer Vergewaltigung zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Ebenfalls zurückgewiesen wurde die Revision eines Mannes, der auf dem Weg in sein Home-Office überfallen wurde (Az.: B 2 U7/12 R). Bei dem Überfall trat der Täter den Mann gegen den Kopf und stahl sein Auto. Auch in diesem Fall wollte das Opfer die Tat als Arbeitsunfall geltend machen, doch das sei in diesem Fall nicht möglich, so die Richter. Die Begründung: Der Mann befand sich auf dem Weg von einem Restaurant, welches er jedoch aus vorwiegend privaten Gründen aufgesucht hatte. Damit sei automatisch der “Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen” worden.