Zu hohe Zinsen in der Krankenversicherung?
Bislang ist es dem Gesetzgeber zufolge rechtens, dass Freiberufler oder freiwillig versicherte Selbstständige, die ihre Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht bezahlen können, bis zu 60% Zinsen hierfür zahlen müssen. Als Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag teilte das Gesundheitsministerium nun mit, dass man diese Wucherzinsen nun überprüfen wolle und ob in diesem Zusammenhang ggf. Änderungen an der Rechtssprechung erforderlich sind. In der Mitteilung heißt es, es sei “nicht zu verkennen, dass der erhöhte Säumniszuschlag das Problem der Beitragsrückstände für einzelne Betroffene eher verschärft und in Einzelfällen zu einer Überschuldung geführt hat”, berichten verschiedene Medien der WAZ-Gruppe.
Zum Jahreswechsel lagen die Beitragsrückstände in der GKV demnach bei 4,5 Milliarden Euro, die sich aus dem Anteil von Arbeitgebern in Höhe von 2,4 Milliarden Euro und 2,1 Milliarden Euro von freiwillig Versicherten zusammensetzen. Jedes Mitglied der GKV schuldet den Krankenkassen damit im Durchschnitt 87 Euro, was auf die hohen Zinsen zurückzuführen ist. Beispiel: Freiwillig versicherte Nicht-Selbstständige wie Studenten, freiwillig versicherte Rentner oder Minijobber müssen einen Mindestbetrag von ca. 125 Euro pro Monat zahlen. Sind sie dazu nicht in der Lage, häufen sie innerhalb von 4 Jahren Schulden in Höhe von fast 13.000 Euro an, wovon fast 7.000 Euro auf Säumniszuschläge entfallen. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen sind es nach vier Jahren schon 29.300 Euro – einschließlich fast 15.800 Euro Zinsen.
CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn plädiert schon länger für eine Verringerung der Zinslast. Gegenüber der NRZ erklärte Spahn, dass “Zinsen von maximal sechs oder zehn Prozent pro Jahr reichen”, weil alles andere Wucher sei. Spahn kündigt an, “das noch dieses Jahr zu ändern”. Das bezweifelt der Gesundheitsexperte der Linken, Harald Weinberg, allerdings. Auf Nachfrage der WAZ spricht sich aber zumindest auch ein Sprecher der Barmer GEK für eine Senkung der Säumniszuschläge aus, z.B. auf die Höhe üblicher Mahngebühren.
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