PKV-Beiträge sind bei Kindergeld abzuziehen

In einem Fall hatte die Familienkasse die Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind aufgrund von zu hohen Einkünften eingestellt. Das Kind befand sich in einer Berufsausbildung und ging nebenher einer Aushilfstätigkeit nach. Außerdem bestritt es seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung selbst, was seine Einkünfte und Bezüge deutlich mindert. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied nun für das Kind. Nach der Auffassung des Gerichts, waren die Einkünfte des Kindes nicht nur um die üblichen Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch um die Beiträge für die private Krankenversicherung zu kürzen. Damit befanden sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes deutlich unter der gesetzlichen Grenze nach ¬ß 32 Abs. 4 EStG. Das Finanzgericht verwies auf die neuere Rechtsprechung des BVG, wonach die Beiträge für Sozial- und Krankenversicherung nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht in die Bemessungsgröße für den Einkommensgrenzbetrag einbezogen werden dürfen. Außerdem dürfe bei einer geringfügigen Überschreitung der Einkommensgrenze keine komplette Streichung des Kindergelds erfolgen.