Grundsatz-Urteil: Allianz Lebensversicherung muss Millionen zurückzahlen

Nachdem ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart nun für rechtskräftig erklärt wurde, das Klauseln in den Verträgen der Allianz Lebensversicherung als unzulässig beurteilt hat, muss das Unternehmen kräftig zahlen. Damit steht gut 1 Million Kunden, die in den Jahren 2001-2007 ihre Kapitallebens- oder Rentenversicherung vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, ein höherer Rückkaufswert und die von der Versicherung zu Unrecht abgezogenen Stornokosten zu. Nach Angaben der Allianz betrifft die Nachzahlung zu über 90% Verträge, die beitragsfrei gestellt wurden. Diese Betroffenen sollen automatisch eine Erhöhung der beitragsfreien Leistungen bekommen. Wer allerdings seine Versicherung gekündigt hat, muss sich bei der Allianz melden. Gegenüber der Stiftung Warentest erklärte Allianz-Sprecher Udo Rössler, dass man für die Rückzahlungen insgesamt 117 Millionen Euro eingeplant habe, aber davon ausgehe, dass nicht die gesamte Summe benötigt werde.

Bereits im August 2011 hatte das OLG Stuttgart einzelne Vertragsklauseln der Allianz für unzulässig erklärt (Az.: 2 U 138/10) und den Antrag zur Revision abgelehnt. Die Allianz legte daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde ein, welche sie aber noch vor einem Urteil des BGH, das Anfang 2013 erwartet wurde, zurückzog. Damit wurde oben genanntes Urteil rechtskräftig.

Erstritten hat das Grundsatz-Urteil die Verbraucherzentrale Hamburg, die auch schon bei der Klage gegen unzulässige Klauseln von anderen Versicherungen wie dem Deutschen Ring, der Ergo, Generali und Signal Iduna erfolgreich war. Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg freut sich, dass die höchsten Gerichte damit “rund 50% der Branche die nachteiligen Klauseln untersagt” haben. Die Verbraucherschützer haben 12 weitere Versicherungen aufgefordert, entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben, dazu gehören Aachen-Münchener, AXA, BHW, DBV, HDI/Gerling (Aspecta), Nürnberger, R+V, Skandia, Stuttgarter Leben, VGH Provinzial und Zurich.

Grundsätzlich gilt: Die Ansprüche, die sich für die Kunden aus dem Urteil ergeben, werden nicht automatisch zurückgezahlt, sondern müssen von den Betroffenen fristgerecht angefordert werden. Für jüngere Verträge gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, d.h. wer 2010 seine Lebensversicherung gekündigt hat, muss 2013 seine Ansprüche geltend machen, betont die Stiftung Warentest. Die Ansprüche verfallen auch bei früheren Vertragskündigungen nicht, wenn die Versicherung innerhalb der Verjährungsfrist bereits zur Nachzahlung aufgefordert wurde.