Krankenkasse muss für falsche Leistungszusagen haften

Wie aus einem Ende Dezember veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervorgeht, muss eine Krankenkasse für falsche Leistungszusagen eines Mitarbeiters haften (Az.: 12 U 105/12). Macht also ein Mitarbeiter einem Versicherten falsche Versprechungen, so muss die Krankenkasse diese auch einhalten, weil der Bürger grundsätzlich “von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen” darf, heißt es in der Urteilsbegründung.

Im konkreten Fall ging es um eine krebskranke Frau, die sich unter anderem mit Naturkunde-Heilmitteln behandeln ließ, über die ihr ein Mitarbeiter der Krankenkasse sagte, dass die Kosten hierfür übernommen werden würden. Dies war jedoch nicht der Fall und der Angestellte bezahlte die Rechnungen der Versicherten zunächst aus eigener Tasche, bis er die Kosten nicht mehr übernehmen konnte. Anschließend vertröstete er die Frau, die daraufhin klagte.

Die Krankenversicherung verweigerte die Zahlung und begründete dies damit, dass die von ihr in Anspruch genommenen Behanldungen nicht medizinisch erforderlich seien und auch keinen Erstattungsanspruch besitzen. Außerdem warf die Krankenkasse der Kundin vor, dass sie der Zusage des Mitarbeiters nicht hätte vertrauen dürfen, weil diese so unrealistisch gewesen sei. Dieser Argumentation folgte das OLG nicht. Die Richter sind der Meinung, dass die Versicherung für das gesetzeskonforme Verhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich sei und Kunden aufgrund der komplexen Regelungen im Gesundheitssystem nicht alle Details kennen können. Wenn ein Mitarbeiter einem Kunden eine Kostenzusage macht, so gebe es für den Kunden keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln, so das Gericht. Deshalb muss die Krankenkasse der Frau nun die Kosten in Höhe von 2.500 Euro erstatten.