BGH: Versicherungsschutz bei Unfallflucht

Bislang wurde es oft so gehandhabt, dass bei Fahrerflucht automatisch der Versicherungsschutz verloren geht. Doch nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss die Versicherung unter Umständen trotzdem zahlen; dies gilt auch dann, wenn sich der Fahrer strafbar gemacht hat (Az.: IV ZR 97/11).

Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer eines Geländewagens aus Sachsen, der nachts gegen einen Baum geprallt war, weil er nach eigener Aussage Rehen ausgewichen war, die auf der Straße gestanden haben. Er erklärte, dass er sowohl den ADAC als auch seine Versicherung “unverzüglich” informiert habe. Sowohl sein Auto als auch der Baum wurden schwer beschädigt.

Er habe nach dem Unfall eine angemessene Zeit gewartet, bis der ADAC sein Fahrzeug abgeschleppt hat, bevor er sich vom Unfallort entfernt hat. Allerdings hat sich der Mann dann später weder bei dem Geschädigten (in diesem Fall das Straßenverkehrsamt als zuständige Stelle für den beschädigten Baum) noch bei der Polizei gemeldet.

Seine Versicherung lehnte jedoch die Regulierung des Fahrzeugschadens in Höhe von über 27.000 Euro ab. Begründung: Es liege eine Verletzung von “Aufklärungsobliegenheiten” seitens des Versicherten und der erfüllte Straftatbestand der Fahrerflucht vor. Tatsächlich wurde ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen den Mann inzwischen eingestellt.

Obwohl “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” strafbar ist, muss dies nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Kfz-Kaskoversicherung bei einem Sachschaden nicht zahlen muss, entschieden die Richter des BGH. Es sei keineswegs automatisch so, dass bei einem Verstoß gegen die Strafvorschrift auch der Versicherungsschutz entfällt. Wie im vorliegenden Fall reiche es unter Umständen auch aus, dass der Fahrer rechtzeitig seine Versicherung über den Unfall informiert. Der BGH verwies den Fall allerdings zur weiteren Aufklärung zurück an das Oberlandesgericht Dresden, das nun prüfen muss, ob die Versicherung tatsächlich “unverzüglich” informiert wurde.

Unabhängig davon entfällt der Versicherungsschutz sehr wohl bei der “klassischen” Fahrerflucht, d.h. wenn sich der Unfallverursacher ohne ausreichend lange Wartezeit unerlaubt vom Unfallort entfernt und seine Personalien nicht hinterlässt.